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Neue Gesetze zur Raumakustik in Büros, Kitas und Schulen: Vorteile für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, Nachteile für viele „Raumakustik-Planer“?

Mann sitzt am Arbeitsplatz mit Lärm

Seit kurzem sind die technischen Regeln für Arbeitsstätten – „Lärm“ (ASR A3.7) in Kraft getreten – und wir bemerken ein zunehmende Sensibilisierung, aber auch Verunsicherung bei vielen Angestellten und Arbeitgebern. Aus diesem Grund befassen wir uns kurz etwas genauer mit dieser Thematik:

Während in lauten Maschinen-Hallen bereits seit langem gesetzliche Leitlinien zum Schutz vor Lärm vorhanden sind, waren Büroräume, Kitas und Schulen bisher keinen gesetzlichen Regeln unterworfen. Jetzt werden in den neuen Regelwerken vom Gesetzgeber zum Gesundheitsschutz (z.B. vor Tinnitus, Burn-out… ) genaue Grenzwerte für die raumakustischen Anforderungen in Arbeitsstätten definiert.

Dies gilt erstmals für:

  • Büros: z.B. Callcenter, Mehrpersonenbüros, Ein- und Zweipersonenbüros…
  • Bildungsstätten: z.B. Kindertageseinrichtungen, Schulen…
  • Sonstige Arbeitsräume mit Sprachkommunikation: z.B. Empfangsschalter, Praxisräume, Produktionsbereiche (Laboratorien, Kontroll- und Steuerräume)…

Die Einhaltung dieser technischen Regeln ist für den Arbeitgeber nun gesetzlich verpflichtend vorgeschrieben.

Die Vorteile für den Arbeitnehmer liegen dabei klar auf der Hand: ein ruhiger Arbeitsplatz und eine Grundlage sein Recht einzufordern.
Hingegen fühlen sich viele Arbeitgeber benachteiligt, denn die neuen gesetzlichen Anforderungen sind für den akustischen Laien nicht einfach zu verstehen und umzusetzen.  Fraglich ist  oftmals auch, ob bereits ergriffene Maßnahmen wie beispielsweise Trennwände und Schallabsorber im Büro genügen, um die neuen Grenzwerte einzuhalten. Weiterhin werden zusätzliche Investitionen zur Erfüllung der raumakustischen Verpflichtungen befürchtet und es herrscht eine Unsicherheit bezüglich der Haftungsansprüche im Schadensfall.

Aber genau hier bieten die neuen Gesetze gleichermaßen Vorteile für Arbeitnehmer und Arbeitgeber:
Investitionen in die Gesundheit der Angestellten zahlen sich zum einen mittelfristig immer aus, sowohl wissenschaftlich belegt in der Arbeitsleistung als auch im Ansehen als attraktiver Arbeitgeber.
Weiterhin kann nun erstmals auch der Planer der Raumakustik haftbar gemacht werden, falls Grenzwerte überschritten werden – ein Nachteil für viele Akustik Firmen.

Auri Akustik begrüßt die neuen Gesetze zur Raumakustik, denn diese schützen nicht nur die Rechte der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber, sondern auch die technisch anspruchsvolle Arbeit rechtschaffender Akustik-Ingenieure.

Wir garantieren unseren Kunden eine gesetzteskonforme Gestaltung der Raumakustik und empfehlen hierzu grundlegend:

  1. Eine normkonforme messtechnische Ermittlung des Lärmpegels und der Nachhallzeit als Entscheidungsgrundlage
  2. Eine normkonforme Berechnung und Planung der Raumakustik

Um unseren Anspruch zu genügen, weißen wir darauf hin, dass die gesetzlichen Grenzwerte grundlegende Anforderungen an die Raumakustik stellen, diese allerdings bei weitem noch kein optimales Ergebnis garantieren.

Bei diesen komplexen und detaillierten Fragestellungen zu den neuen gesetzlichen Regeln für Arbeitsstätten als auch darüber hinaus stehen wir allen von Lärm Geplagten als Ingenieurbüro für Raumakustik mit unserer Expertise in akustischen Messungen, Planungen und Beratung gerne zur Seite.

 

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